Bei der Gestaltung von Teilzeit geht’s um die passende Lösung für beide Seiten
Persönliche Absprache ist A und O
Zwischen 2000 und 2010 stieg die Anzahl der Erwerbstätigen in Teilzeit um 43 Prozent. Nach wie vor sind es vor allem Frauen, die Beruf und Familie unter einen Hut bringen möchten.
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Hohe Kosten, zusätzlicher Organisationsaufwand: Der Wunsch eines Beschäftigten nach einer Verringerung seiner Arbeitszeit kommt Unternehmern oft alles andere als gelegen. „Die Vorbehalte gegen Teilzeitarbeit sind jedoch unbegründet“, meint Anne Kronzucker, Juristin einer Rechtsschutzversicherung.
„Ganz im Gegenteil: Flexible Arbeitszeitregelungen erhöhen die Motivation der Mitarbeiter und können helfen, Burn-outs vorzubeugen.“ Grundsätzlich haben Mitarbeiter einen Rechtsanspruch, von Voll- in Teilzeit zu wechseln, wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat, Auszubildende nicht mitgezählt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschäftigte bereits seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeitet.
Der Arbeitnehmer muss die Reduzierung seiner Arbeitszeit drei Monate vor dem gewünschten Beginn beantragen. Sein Arbeitgeber muss bis einen Monat vorher reagieren – sonst gilt der Antrag automatisch als angenommen. Wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen, kann der Chef den Antrag ablehnen. Soweit die Verringerung der Arbeitszeit die Organisationsstruktur, die Arbeitsabläufe oder die Sicherheit in dem Betrieb gefährden würde, ist es möglich, ein Veto einzulegen.
Teilzeitbeschäftigte haben im Prinzip dieselben Rechte und Pflichten wie ihre Vollzeit arbeitenden Kollegen. Ausnahmen gibt es nur bei Vorliegen wichtiger und nachweisbarer betrieblicher Gründe. „Natürlich müssen sie Gehaltseinbußen hinnehmen“, erklärt Anne Kronzucker. „Ihnen steht jedoch ein ebenso hoher Stundenlohn wie vor der Reduzierung zu – nur eben für weniger Stunden.“
Arbeitgeber müssen bei ihren Teilzeitkräften die gleichen Kündigungsfristen und den gleichen Kündigungsschutz beachten. Bei Krankheit erhalten sie eine Lohnfortzahlung wie jeder Angestellte. Wenn das Unternehmen Sozialleistungen wie betriebliche Altersvorsorge bietet, haben auch die Teilzeitarbeitenden darauf einen Anspruch. Dieser kann allerdings entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziert werden. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen anteilig gezahlt werden.
Wie viele Tage Urlaub ihnen pro Jahr zustehen, hängt davon ab, wie oft sie in den Betrieb kommen: Ein Beschäftigter, der an jedem Wochentag erscheint, erhält ebenso viele freie Tage wie die Vollzeitmitarbeiter, auch wenn er weniger Stunden arbeitet. Erscheint er aber nur an manchen Tagen, muss gerechnet werden: Dann reduziert sich die Zahl seiner Urlaubstage entsprechend. Ein Beispiel: Wer nur an drei von fünf Werktagen arbeitet – also drei Fünftel der Arbeitswoche – bekommt auch nur 18 von 30 Urlaubstagen.
Teilzeitarbeit kann ganz unterschiedlich gestaltet werden – wenn sich Vorgesetzte und Mitarbeiter einig sind, ist alles möglich. „Absprachen sind bei der Teilzeit das A und O. Man sollte sich zusammensetzen und versuchen, eine für beide Seiten passende Lösung zu finden“, rät die Expertin. „Am besten werden die Details schriftlich in einem Vertrag festgehalten.“
Häufig reduzieren die Beschäftigten ihre Tagesarbeitszeit: Statt ganztags kommen sie nur vor- oder nachmittags. Eine andere Option ist, dass sie nur an drei oder vier Tagen pro Woche arbeiten. Manche verringern auch ihre Monatsarbeitszeit: Sie arbeiten zum Beispiel drei Wochen und nehmen eine frei. Auch Job-Sharing ist eine Möglichkeit: Dabei teilen sich zwei oder auch drei Kollegen eine Vollzeitstelle. Wer wann ins Büro kommt, machen sie unter sich aus. PR