Charakteristik eines Arbeitgeberdarlehens

Besonders in Zeiten, in denen höhere Ausgaben als gewöhnlich anfallen, können Mitarbeiter ihren Arbeitgeber um einen Lohnvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen bitten, damit sie nicht in finanzielle Not kommen. Einen Kredit bei der Bank aufzunehmen ist aufgrund hoher Zinsen wesentlich teurer, weshalb viele Arbeitnehmer ein Darlehensgesuch bei ihrer Hausbank nicht in Erwägung ziehen, sofern sie eine bessere Alternative finden.

23.12.2016

Von PR

Arbeitgeberdarlehen - was ist das?

Grundsätzlich haben Mitarbeiter eines Unternehmens keinen Rechtsanspruch darauf, vom Arbeitgeber vorgezogene Gehaltszahlungen oder gar Darlehen zu erhalten. Manche Chefs zeigen sich aber kulant, und zeigen Verständnis, wenn ein Mitarbeiter beispielsweise eine vorzeitige Überweisung seines Arbeitslohns wünscht. Sicherlich spielen dabei die Vertiefung des Vertrauensverhältnisses, die positive Wirkung auf das Arbeitsklima sowie eine gesteigerte Motivation des Mitarbeiters durch ein Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers eine Rolle. Sollte die finanzielle Not größer sein, kann ein vom Unternehmen gewährtes Darlehen eine Alternative darstellen. Bei einem Darlehen überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vereinbarten Geldbetrag über einen fest definierten Zeitraum.

 

Da es sich beim Arbeitgeberdarlehen um ein Darlehen handelt, sind die §§ 488 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuwenden. Bei Abschluss des Darlehensvertrags müssen weitere, aus dem Vertrag resultierende Pflichten, zwischen den beiden Parteien vereinbart werden. Typische Rahmendaten bilden die Darlehenssumme, die Höhe der Zinsen, vorgesehene Tilgungsleistungen, Sondertilgungsoptionen, gewährte Sicherheiten, Kündigungsmöglichkeiten und die Laufzeit des Darlehens. Wird das Arbeitgeberdarlehen zum Marktzins gewährt, sind überdies einige Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 491 ff. BGB zu beachten.

Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens

Eine in der Praxis häufig anzutreffende Ausgestaltungsform eines Arbeitgeberdarlehens ist dadurch charakterisiert, dass der Arbeitgeber monatlich einen Teil des Arbeitsentgelts des Mitarbeiters einbehält. Dieser einbehaltene Betrag wird zur Zahlung von Zinsen und Tilgung verwendet. Der Arbeitgeber darf dabei nicht den gesammten Lohn einbehalten, da dies den Arbeitnehmer unweigerlich in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Bei der Festlegung der Obergrenzen der Lohneinbehaltung sind die §§ 850 ff. BGB zu beachten. Verlässt der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Darlehens das Unternehmen, ist dies für die Rückzahlung des Darlehens unerheblich. Der Arbeitgeber hat aber dann die Möglichkeit das Darlehen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Weitere Sonderregelungen und Rückzahlungsmodalitäten können bei Abschluss des Darlehensvertags getroffen werden, wobei darauf zu achten ist, dass einzelne Klauseln des Vertrags nicht unverhältnismäßig sind und eine Vertragspartei stark benachteiligen. In solch einem Fall könnte ein Gericht im Streitfall entscheiden, dass eine im Vertrag enthaltene Klausel nichtig ist. Die Gültigkeit des Vertrags bleibt in der Regel davon unberührt.

Steuerliche Aspekte eines Arbeitgeberdarlehens

Da Arbeitgeberdarlehen häufig zu günstigeren Konditionen wie dem üblichen Marktzins vergeben werden, entstehen dem Darlehensnehmer Zinsvorteile (geldwerter Vorteil), die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (AZ VI R 28/06) grundsätzlich steuerpflichtig sind. Wichtig ist, dass es eine vom Gesetzgeber zugestandene Freigrenze gibt. Fällt die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende eines Lohnzahlungszeitraumes unter 2.600 Euro, müssen die aus dem Darlehen resultierenden Steuervorteile nicht versteuert werden. Sobald die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche Zinsvorteile zu versteuern. Wichtig ist, dass das Darlehen vom Arbeitnehmer auf jeden Fall zurückgezahlt werden muss. Zeigt sich der Chef mitarbeiterfreundlich, und erlässt dem Darlehensnehmer einen Teilbetrag des Darlehens, wird der ausbezahlte Darlehensbetrag als Gehaltszahlung eingestuft und muss voll versteuert werden!

Ermittlung des geldwerten Vorteils

Der geldwerte Vorteil ist für jeden Fall individuell zu ermitteln. Gemäß § 8 Abs. 2f. Einkommensteuergesetz (EStG) sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils ist der marktübliche Effektivzinssatz heranzuziehen, der den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist. Aus der Differenz zwischen diesem Vergleichszins und den im Darlehen vereinbarten Zinssatz ergibt sich der steuerpflichtige Zinsvorteil. Für Mitarbeiter einer Bank oder eines Kreditinstituts ergeben sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 EStG einige Sonderregelungen hinsichtlich der Berechnung des geldwerten Vorteils. Als Vergleichszins wird nicht der marktübliche Zinssatz der Bundesbank herangezogen, sondern der Zins, den die Bank oder das Kreditinstitut einem Kunden bei einem vergleichbaren Kredit anbieten würde. Der aus der Darlehensgewährung resultierende Zinsvorteil ist steuerfrei, sofern der geldwerte Vorteil den Betrag von 1.080 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Banken als Arbeitgebern wird bei der Bewertung von geldwerten Vorteilen zudem hinsichtlich möglicher Bewertungsabschläge und Rabattfreibeträge ein Wahlrecht zugestanden.

Ein Arbeitgeberdarlehen bietet Arbeitnehmern und Arbeitgebern viele Vorteile. Wichtig ist, dass bei Abschluss eines Darlehensvertrags sämtliche Vertragsinhalte klar und schriftlich formuliert werden, damit keinerlei Unklarheiten zwischen den Vertragsparteien entstehen können. Im Zweifel dienen die schriftlichen Dokumente vor Gericht zum Nachweis der korrekten steuerrechtlichen Handhabung des Darlehens.