Der Fiskus und der Möbelwagen

Ob aus beruflichen oder privaten Gründen: Ein Umzug gehört in die Steuererklärung

Der Bund der Steuerzahler rät dringend, Umzugskosten in der Steuererklärung angeben. Ein zusätzlicher Anreiz: Ab Februar 2017 gelten höhere Pauschalen!

22.02.2017

Auch die Kosten für einen privaten Umzug können in der Einkommenssteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung angegeben werden. Bild: th-photo - Fotolia

Auch die Kosten für einen privaten Umzug können in der Einkommenssteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung angegeben werden. Bild: th-photo - Fotolia

Ob sie der Liebe wegen ins Allgäu ziehen oder wegen eines neuen Jobs nach München: Steuerzahler sollten ihre Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung angeben. Was im Einzelnen abgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob der Steuerzahler aus beruflichen oder privaten Gründen umgezogen ist, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wer beispielsweise in eine andere Stadt zieht, um eine neue Arbeit aufzunehmen oder sich die Fahrtzeit zur Arbeit durch den Umzug um eine Stunde verkürzt, kann gut mit einem beruflich bedingten Umzug argumentieren.

Die Umzugskosten können dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuerklärung geltend gemacht werden. Dazu zählen etwa die Kosten für das Umzugsunternehmen, Reisekosten oder Kosten für die Besichtigung der neuen Wohnung. Diese Aufwendungen sind im Einzelnen, beispielsweise durch Rechnungen, nachzuweisen.

Umzugsbedingter

Nachhilfeunterricht

Für sonstige beruflich bedingte Umzugskosten gibt es Pauschalen, die ohne Einzelnachweis abzugsfähig sind. Für Umzüge seit dem 1. Februar 2017 steigt die Pauschale für Singles um 18 Euro auf 764 Euro an. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner gilt eine um 35 Euro höhere Pauschale von 1528 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person, beispielsweise Kinder, gibt es jeweils eine Pauschale in Höhe von 337 Euro (zuvor: 329 Euro). Kommt das Kind in der neuen Schule nicht mit und wird deshalb Nachhilfeunterricht erforderlich, können diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1926 Euro (zuvor: 1882 Euro) abgesetzt werden.

Steuerbonus

für Dienstleistungen

Wer Haus oder Wohnung aus privaten Gründen wechselt, kann die Kosten für das Umzugsunternehmen oder den Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Diesen Steuerbonus sollten Steuerzahler nicht unterschätzen. Im Maximalfall können durch die Angabe von haushaltsnahen Dienstleistungen 4000 Euro und Handwerkerleistungen weitere 1200 Euro Einkommensteuern im Jahr gespart werden. fk

Für weitere Informationen zu Steuertipps und Steueränderung, die im Jahr 2017 wirksam werden, kann die kostenlose Broschüre „Steueränderungen 2017 & aktuelle Steuertipps“ unter der gebührenfreien Rufnummer (0800) 0 76 77 78 beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. angefordert werden.

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Erstellt:
22.02.2017, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 00sec
zuletzt aktualisiert: 22.02.2017, 01:00 Uhr

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