Reisende Seuchen

Warnung vor der Schweinepest

13.09.2017

Warnung vor der Schweinepest

Das Landwirtschaftsministerium in Stuttgart ist besorgt: Ende Juni trat die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals bei Wildschweinen in Tschechien auf. Als Auslöser für diese Ausbrüche vermutet der CZE-Veterinärdienst unachtsam entsorgte, mit dem ASP-Virus kontaminierte tierische Erzeugnisse (Reiseverkehr). Der Sprung der ASP über eine größere Entfernung – bisheriges Auftreten in Estland, Lettland, Litauen und Polen – verdeutlicht die Gefahr der Einschleppung auch nach Deutschland.

Ende Juli 2017 trat die ASP auch in Rumänien erstmals auf. Als Eintragsursache für die ASP wird auch hier unachtsam entsorgter Reiseproviant angenommen. Weitere Tierseuchen wie die Europäische Schweinepest (ESP) und die Maul- und Klauenseuche (MKS), die zur Zeit in der Türkei auftritt, können ebenfalls über Reiseproviant verschleppt werden.

Um zu verhindern, dass durch Fleisch- oder Milcherzeugnisse Tierseuchen in die EU eingeschleppt werden, gilt seit 1. Mai 2009:

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, tierischen Fetten sowie Milch und Milchprodukten ohne Erfüllung der lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen und vorherige Veterinärkontrolle verboten.

Ausnahmen zum persönlichen Verbrauch im Reisegepäck oder als Kleinsendung gelten ohne Begrenzung nur für die Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Norwegen und San Marino; bis zu einer Gesamtmenge von 10 Kilogramm für die Färöer, Island, Grönland und Kroatien.

Bei Säuglingsmilch, Spezialnahrung oder sonstigen tierischen Lebensmitteln dürfen nicht mehr als zwei beziehungsweise maximal zehn Kilogramm mitgeführt werden.

Das Mitführen von Fisch oder Fischerzeugnissen ist auf maximal einen ausgenommenen Frischfisch beziehungsweise eine Maximalmenge von 20 Kilogrammn begrenzt. Lediglich die Einfuhr aus Island oder den Färöern ist für Fisch und Fischerzeugnisse mengenmäßig nicht begrenzt.

Auch das Mitführen von Heimtierfuttermitteln ist verboten (Rohware). Ausgenommen hiervon sind die Färöer, Island, Kroatien und Grönland und so genannte Spezialfuttermittel bis zu einer Menge von 2 beziehungsweise 10 Kilogramm, sofern es sich um ein Markenfabrikat in einer Fertigpackung handelt, das keiner Kühlpflicht unterliegt.

Die illegale Einfuhr derartiger tierischer Erzeugnisse ist strafbar. Entsorgungskosten, die zum Beispiel durch Müllverbrennung entstehen, werden den Verursachern in Rechnung gestellt. fk

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13.09.2017, 01:00 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 13.09.2017, 01:00 Uhr

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