Kündigung, Krankheit, Tod

Was passiert in diesen Fällen mit dem Urlaubsanspruch?

Laut Gesetz stehen jedem Beschäftigten mindestens vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Doch was passiert, wenn etwas dazwischen kommt - eine Krankheit zum Beispiel oder ein Jobwechsel? Der DGB gibt Antworten.

19.04.2017

Arbeitnehmer verlieren durch eine Krankheit nicht ihren Urlaubsanspruch. Bild: deagreez - Fotolia

Arbeitnehmer verlieren durch eine Krankheit nicht ihren Urlaubsanspruch. Bild: deagreez - Fotolia

Krank im Urlaub: Wer krank ist, kann sich nicht erholen - und Erholung ist der Zweck des Urlaubs. Das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Deshalb gehen Urlaubstage durch Krankheit nicht verloren. Wichtig ist allerdings, dass Beschäftigte den Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren, falls sie während des Urlaubs krank werden. Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegt ist, werden die entsprechenden Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und können später nachgeholt werden.

Übertragung bei längerer Krankheit: Normalerweise gilt: Urlaub aus dem Vorjahr muss bis zum 31. März genommen werden. Wenn jemand über einen längeren Zeitraum erkrankt ist und seinen Urlaub deshalb nicht im laufenden Jahr nehmen kann, verlängert sich diese Frist um ein Jahr. Das heißt: Urlaubstage aus 2017, die krankheitsbedingt nicht genommen werden können, verfallen erst am 31. März 2019, nicht schon am 31. März 2018.

Resturlaub bei Kündigung: Wenn Beschäftigte aus dem Unternehmen ausscheiden, müssen sie vorher ihren Urlaub nehmen. Eine Auszahlung der restlichen Urlaubstage ist nur in Ausnahmefällen möglich - weil der Urlaub laut Gesetz der Erholung dient und nicht dazu, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Deshalb haben Beschäftigte in der Regel auch keine Chance, sich zu wehren, wenn der Arbeitgeber sie zusammen mit der Kündigung freistellt.

Wer neu in einem Unternehmen anfängt, hat, wie jeder andere Mitarbeiter, Recht auf bezahlten Urlaub. Laut Bundesurlaubsgesetz muss man jedoch sechs Monate warten, bis man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat. Das heißt aber nicht, dass es vorher keinen Urlaub gibt: Beschäftigte können für jeden vollen Monat, den sie im Betrieb sind, ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs geltend machen.

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel:Dasselbe gilt, wenn Beschäftigte vor Ablauf der Wartezeit oder innerhalb der ersten Jahreshälfte aus dem Betrieb ausscheiden: Auch dann steht ihnen für jeden vollen Monat, den sie gearbeitet haben, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Geht man erst in der zweiten Jahreshälfte, kann man laut Gesetz den kompletten Jahresurlaub beanspruchen.

Über den Tod hinaus: Selbst wenn ein Arbeitnehmer stirbt, geht sein Anspruch auf Jahresurlaub nicht verloren. Die Hinterbliebenen können für die Tage, die er nicht mehr nehmen konnte, vom Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich verlangen.fk

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19.04.2017, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 42sec
zuletzt aktualisiert: 19.04.2017, 01:00 Uhr

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