Keine Haftung für Fehler im Gesetz

BGH-Urteil: Die Mieter blechen für unwirksame Mietpreisbremse

„Ein vorhersehbares Urteil, aber eine unfaire Entscheidung für alle Mieterinnen und Mieter, die sich auf die gewissenhafte Arbeit der staatlichen Organe verlassen haben“, kommentiert der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Amtshaftung wegen Erlasses einer unwirksamen Mietpreisbremsenverordnung.

10.02.2021

Der Mieterbund-Chef hält das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs zur Amtshaftung wegen des Erlasses einer unwirksamen Mietpreisbremsenverordnung für unfair. Archivbild: Jonas Bleeser

Der Mieterbund-Chef hält das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs zur Amtshaftung wegen des Erlasses einer unwirksamen Mietpreisbremsenverordnung für unfair. Archivbild: Jonas Bleeser

Hintergrund des jüngst entschiedenen Falles ist eine unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung des Bundeslandes Hessen, die sich auf große Teile Frankfurts bezog. Auf Grundlage dieser Verordnung hatten Mieter, deren Wohnung in Frankfurt in einem in der Verordnung ausgewiesenen Gebiet liegt, von ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und deren Herabsetzung verlangt.

Später kassierte der Bundesgerichtshof die hessische Mietenbegrenzungsverordnung, da die beim Erlass der Verordnung zu veröffentlichende Begründung fehlte. Die Klage der Mieter blieb wegen der Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung in den Instanzen ohne Erfolg.

Der BGH schloss sich nun der Meinung der Vorinstanzen an, dass Entschädigungsansprüche gegen das Land wegen des enttäuschten Vertrauens in die Gültigkeit der Verordnung ausgeschlossen seien. Die Mieter hätten kein Vertrauen in den Bestand der Verordnung aufbauen dürfen, da deren Wirksamkeit sehr schnell angezweifelt worden sei. Zudem seien Amtshaftungsansprüche der Bürger ausgeschlossen, da keine drittgerichtete Amtspflicht verletzt worden sei.

Sowohl bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen verfolgten die rechtsetzenden staatlichen Organe vor allem Interessen der Allgemeinheit. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung konkrete Einzelpersonen betrifft, liege bei der Mietpreisbremse nicht vor.

„Eine Argumentation, die in den Augen vieler Mieterinnen und Mieter nicht überzeugt“, so Siebenkotten. „Wenn der Staat eine Verordnung offiziell erlässt und im Amtsblatt verkündet, muss der Bürger darauf vertrauen dürfen, dass diese auch gültig ist. Dass Mietpreisbremsenverordnungen von Teilen der Bevölkerung und der Politik angegriffen werden, liegt in der Natur der Sache und sollte nicht das Vertrauen der Bürger in die Kompetenz der staatlichen Behörden schwächen.“

Auch grenzt eine Mietpreisbremsenverordnung, anders als das zugrundeliegende Ermächtigungsgesetz, den Kreis der Betroffenen ein. Nicht alle Mieter Deutschlands waren durch die Verordnung geschützt, sondern diejenigen, die in den in der Verordnung genannten Teilen der Stadt Frankfurt am Main wohnen. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes hätte man hier also auch zu einem anderen Ergebnis kommen können. TA

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Erstellt:
10.02.2021, 01:00 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 10.02.2021, 01:00 Uhr

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