Das bringt das neue Teilzeitgesetz

DGB: Erfüllt nicht alle Erwartungen, ist aber ein Schritt in die richtige Richtung

Seit dem 1. Januar können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit vorübergehend und ohne Angabe bestimmter Gründe reduzieren, vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.

09.01.2019

Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitnehmer(innen) ihre Arbeitszeit vorübergehend und ohne Angabe bestimmter Gründe reduzieren. Bild: ©fotomek - stock.adobe.com

Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitnehmer(innen) ihre Arbeitszeit vorübergehend und ohne Angabe bestimmter Gründe reduzieren. Bild: ©fotomek - stock.adobe.com

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat die wichtigsten Regelungen zusammengefasst. Und fängt gleich mit einem Dämpfer an: Das Recht auf befristete Teilzeit gilt leider nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Anspruch gilt erst in Unternehmen ab 45 Beschäftigten.

Außerdem können Unternehmen, die 46 bis 200 Arbeitnehmer beschäftigen, zum Schutz vor angeblichen Überforderungen auf eine „Zumutbarkeitsquote“ zurückgreifen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen Brückenteilzeit-Anträge ablehnen kann, wenn jeder fünfzehnte Beschäftigte bereits die Brückenteilzeit in Anspruch nimmt.

Das Recht auf Brückenteilzeit gilt unterschiedslos für Vollzeit- wie Teilzeitkräfte – auch letztere können ihre Arbeitszeit unter Berufung auf das neue Recht nach § 9a Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) weiter reduzieren. Es handelt sich jedoch nicht, wie teilweise missverstanden wurde, um ein „Rückkehrrecht auf Vollzeit“: Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit vor der Reform bereits nach den Regeln des § 8 TzBfG zeitlich unbegrenzt reduziert haben, eröffnet § 9a TzBfG keine Rückkehroption. Das Recht auf Brückenteilzeit gilt also nur ab dem Inkrafttreten des Gesetzes. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Arbeitszeit nach der Gesetzesreform mindestens ein Jahr bis maximal fünf Jahre reduzieren. Zwischendurch besteht kein Recht darauf, Arbeitszeitreduzierung zu verlängern oder zu verkürzen, aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich einvernehmlich auf einen anderen Zeitraum einigen und flexible Anpassungsmöglichkeiten vereinbaren. In Tarifverträgen kann der Reduzierungszeitraum anders geregelt werden.

Es gelten weitgehend die gleichen Anforderungen wie beim Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Der Antrag unter Angabe des Zeitraums und Umfangs der Reduzierung sowie der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform (E-Mail genügt) gestellt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich um eine Einigung über die Arbeitszeitwünsche bemühen sollen. Die Entscheidung soll spätestens einen Monat vor Beginn der Verringerung getroffen werden und ist dem bzw. der Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. Äußert sich der Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Antrag oder gibt es keine Einigung über die Arbeitszeitwünsche (ohne dass der Arbeitgeber den Antrag ablehnt), verringert sich die Arbeitszeit in dem gewünschten Umfang und für den gewünschten Zeitraum automatisch. TA