Wer nimmt den Hund?

Das Ende einer gemeinsamen Lebensführung betrifft auch Haustiere

Meine Wohnung, dein Auto – aber bei wem bleiben Hund und Katze? Diese Frage beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Denn das Haustier ist bei vielen ein Familienmitglied.

08.09.2021

Wenn Herrchen und Frauchen sich scheiden lassen, muss womöglich ein Richter entscheiden, wem ihr Hund zugesprochen wird. Bild: Jean Kobben/stock.adobe.com

Wenn Herrchen und Frauchen sich scheiden lassen, muss womöglich ein Richter entscheiden, wem ihr Hund zugesprochen wird. Bild: Jean Kobben/stock.adobe.com

Kommt es zu einer Scheidung, kann das schnell zu Streitigkeiten führen. Welche Regelungen für Haustiere gelten und welche Kriterien vor Gericht eine Rolle spielen, fasst Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, zusammen.


Die Regeln für Sachen

gelten auch für Tiere

Juristisch betrachtet ist laut § 90a Bürgerliches Gesetzbuch ein Haustier zwar keine Sache – die Vorschrift weist darauf hin, dass Tiere durch besondere Gesetze geschützt sind – trotzdem wendet der Gesetzgeber die rechtlichen Regeln für Sachen auch auf Tiere an. „Daher gelten für Scheidungshaustiere vor Gericht die gleichen Vorschriften wie für Haushaltsgegenstände“, so Rassat.

Das heißt: Was das Paar während der Ehe zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft hat, gehört beiden. Bei einer Trennung müssen die Partner diese Haushaltsgegenstände dann untereinander aufteilen. Dazu zählen nicht nur Waschmaschine, Kleiderschrank oder Couch, sondern auch Hund, Katze oder Hamster.

Einer der Partner kann die Herausgabe eines gemeinsamen Haushaltsgegenstands verlangen, wenn er oder sie auf diesen angewiesen ist – oder es „der Billigkeit entspricht“, also gerechter und angemessener ist. Dafür sind vor Gericht gute Gründe notwendig. Hat hingegen einer der Partner das Tier mit in die Ehe gebracht, bleibt er bei einer Scheidung rechtlicher Eigentümer des Tieres. Er ist auch alleiniger Eigentümer, wenn er das Haustier beispielsweise während der Ehe geschenkt bekommt.

Können sich die Eheleute nicht einigen, bei wem das gemeinsame Haustier bleiben soll, muss meist ein Gericht die Frage klären. Der Richter weist dann das Tier einem der Eheleute zu. „Bei seiner Entscheidung berücksichtigt er folgende Fragen: Wer hat das Tier gekauft, wer kümmert sich um Pflege, Futter und Auslauf, wer trägt die Kosten für Tierarzt und Futter und wer ist die wichtigste Bezugsperson?“, erläutert die Rechtsexpertin von ERGO.

Insbesondere die Frage nach der Bezugsperson kann entscheidend sein, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass einer der Ehepartner alleiniger Eigentümer des Tieres ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daher die Klage einer Frau abgewiesen, die zweieinhalb Jahre nach der Trennung den Hund zugesprochen bekommen wollte. Hier sah das Gericht inzwischen den Exmann als Hauptbezugsperson des Hundes an (Az. 11 WF 141/18). „Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, sollte sich das Paar gemeinsam überlegen, bei wem das Tier besser aufgehoben ist“, rät Rassat.

„Für Haustiere gibt es kein gesetzliches Umgangsrecht wie für Kinder bei einer Trennung der Eltern“, erläutert ERGO-Juristin Rassat. „Auch einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch für Haustiere kennt das deutsche Recht nicht.“ TA

Zum Artikel

Erstellt:
08.09.2021, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 15sec
zuletzt aktualisiert: 08.09.2021, 01:00 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen