Von wegen gesetzlos!

Die Straßenverkehrsordnung gilt auch für Motorradfahrer

Grundsätzlich müssen auch auf dem Motorrad dieselben Verkehrsregeln wie hinter dem Steuer im Auto beachtet werden.

24.05.2023

Das Tragen eines Schutzhelms ist für Motorradfahrer Pflicht. Bild: Fxquadro/Adobe

Das Tragen eines Schutzhelms ist für Motorradfahrer Pflicht. Bild: Fxquadro / Adobe

Allerdings hält die Straßenverkehrsordnung (StVO) einige Besonderheiten speziell für Motorradfahrende bereit, die bekannt sein sollten. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert die wichtigsten.

Helm verpflichtend,

Schutzkleidung nicht

Theoretisch ist das Motorradfahren in Deutschland mit Turnschuhen und Jeans erlaubt. Die StVO macht zu Schutzkleidung keine speziellen Vorgaben. Der ACE rät absolut davon ab und empfiehlt jedem Biker und jeder Bikerin, sich mit entsprechender Schutzausrüstung zu schützen.

Dazu zählen Handschuhe, Motorradstiefel, Nierengürtel sowie eine mit Protektoren ausgestattete Jacke und Hose. Lediglich das Tragen eines Schutzhelms ist verpflichtend vorgeschrieben. Dieser muss mit der ECE-Norm 22/06 versehen sein, damit er geeignet ist. Das Fahren ohne Schutzhelm wird mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro geahndet.

Achtung: Auch bei einem unverschuldeten Unfall haben deutsche Gerichte Motorradfahrenden ohne ausreichende Schutzkleidung in der Vergangenheit dennoch eine Teilschuld zugesprochen.

Unbedingt Rettungsgasse

frei halten

In einem Stau auf dem Motorrad einfach rechts überholen oder die Rettungsgasse für schnelleres Vorankommen zu nutzen, ist in Deutschland nicht erlaubt. Rechts zu überholen ist außerorts grundsätzlich verboten, auch für Motorradfahrende sieht die StVO keine Ausnahme vor.

Stattdessen drohen 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Noch strenger wird die unrechtmäßige Nutzung der Rettungsgasse geahndet, da diese unbedingt für die Einsatzkräfte freizuhalten ist. Wer sie dennoch nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld von 240 Euro, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.

In der Theorie wäre ein Überholmanöver auf der linken Seite erlaubt. Allerdings kann hier auch trotz der schmalen Breite der Maschine kaum der vorgeschriebene ausreichende Sicherheitsabstand eingehalten werden.

Wie groß der Sicherheitsabstand sein muss, damit er als ausreichend gilt, ist allerdings nicht genau definiert. In der Rechtsprechung ist häufig von einem Meter die Rede, wobei der Abstand situationsbedingt auch mehr oder weniger betragen kann.

Daher sollten sich Motorradfahrende wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden bei einem Stau in Geduld üben, statt gefährliche Überholversuche zu starten. Unter der Autobahnbrücke auf dem Standstreifen das Ende des Regenschauers abzuwarten, ist nicht nur gefährlich, sondern auch verboten.

Die Nutzung des Standstreifens ist nur für Notfälle vorgesehen und Regen zählt nicht dazu.

TA

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Erstellt:
24.05.2023, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 38sec
zuletzt aktualisiert: 24.05.2023, 01:00 Uhr

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