Wenn Urlaub übrig ist

Die knifflige Frage zum Jahrsende: Was passiert mit dem Resturlaub?

Das Jahr ist fast vorbei – doch es sind noch Urlaubstage übrig? Wir verraten, unter welchen Umständen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch mit ins neue Jahr nehmen können – und wann die restlichen Urlaubstage verfallen.

27.12.2017

Nicht genommene Urlaubstage verfallen spätestens am 1. April: Dann doch lieber noch schnell ab in den Winterurlaub. Zur Erholung reicht auch schon die Schwäbische Alb. Archivbild: Franke

Nicht genommene Urlaubstage verfallen spätestens am 1. April: Dann doch lieber noch schnell ab in den Winterurlaub. Zur Erholung reicht auch schon die Schwäbische Alb. Archivbild: Franke

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat ein paar Antworten auf die kniffligen Fragen zusammengestellt. Denn häufig liegt es gar nicht am Arbeitnehmer, dass er im laufenden Jahr keinen Urlaub genommen hat.

Kein Anspruch

auf Übertragung

Urlaub gilt der Erholung. Er soll in regelmäßigen Abständen genommen werden, um die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Laut Gesetz ist deshalb ein „Ansparen“ von Urlaubtagen nicht zulässig. Arbeitnehmer sollen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen – und Arbeitgeber ihn in diesem Zeitraum auch gewähren. Nur unter ganz bestimmten Umständen können Urlaubstage, die am Ende des Jahres noch übrig sind, in das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

Nicht immer automatisch

Eine automatische Übertragung findet nur dann statt, wenn es aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, etwa wegen einer längeren Krankheit, nicht möglich war, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. In diesem Fall nehmen Beschäftigte den Anspruch auf die noch übrigen Tage automatisch mit in das nächste Jahr und haben dann bis zum 31. März Zeit, ihren Resturlaub zu nehmen.

Endgültiges Verfallsdatum:

am 1. April

Am 1. April verfallen die Tage endgültig – es sei denn, der oder die Beschäftigte war vor dem Ende des alten Kalenderjahres noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt. Dann verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember.

Anders sieht es aus, wenn es durchaus möglich gewesen wäre, den Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen, der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das aber nicht getan hat – zum Beispiel, um die Tage für eine längere Reise zu Beginn des neuen Jahres aufzusparen. In diesen Fällen wird der Anspruch nur dann mit ins neue Jahr genommen, wenn der Chef dem ausdrücklich zustimmt oder es im Unternehmen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge gibt, die die Übertragung erlauben. Trifft das alles nicht zu, verfällt der Resturlaub am Jahresende.

Kein Geld statt Urlaub

Eine Urlaubsabgeltung, also eine Geldzahlung für nicht genommene Urlaubstage, gibt es nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Arbeitnehmer/innen können sich ihren jährlichen Urlaubsanspruch nicht einfach abkaufen lassen. fk