Masken, aber keine Tests

Diese Regeln gelten aktuell am Arbeitsplatz während der Corona-Pandemie

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes ergänzt die bestehenden Arbeitsschutzregeln und ist zunächst bis zum 15. März 2021 befristet.

03.03.2021

Die Arbeitsschutzverordnung des Bundes sieht zur Eindämmung der Viruspandemie zunächst bis Mitte März neue Regeln am Arbeitsplatz vor. Archivbild: Ulrich Metz

Die Arbeitsschutzverordnung des Bundes sieht zur Eindämmung der Viruspandemie zunächst bis Mitte März neue Regeln am Arbeitsplatz vor. Archivbild: Ulrich Metz

In vielen Lebensbereichen sind die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft. Mit zusätzlichen und zeitlich befristeten Maßnahmen will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verbessern und dazu beitragen, dass Betriebe offen und arbeitsfähig erhalten bleiben.

Folgendes ist neu (zunächst bis zum 15. März 2021): Arbeitgeber sind verpflichtet, die Möglichkeit des Homeoffice anzubieten. Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ab einer Betriebsgröße von 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.

Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz, OP-Masken oder FFP2-Masken) zur Verfügung stellen.

Müssen Handwerker beim Kunden eine Maske tragen?

Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz bezieht sich auch auf alle Arbeitsorte. So gilt die Maskenpflicht auch, wenn ein Handwerker Arbeiten bei einem Kunden vor Ort ausführt und nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden kann. Seit dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden.

Gilt die Maskenpflicht auch in Betriebskantinen und Pausenräumen?

Die Maskenpflicht schließt auch Kantinen und Pausenräume mit ein, gilt dabei jedoch selbstverständlich nicht während des Essens und Trinkens. Kantinen dürfen derzeit nur Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. In Pausenräumen muss darauf geachtet werden, dass der Mindestabstand eingehalten wird, oder die Zahl der Anwesenden entsprechend beschränkt wird.

Müssen Beschäftigte in Verkaufsräumen eine Maske tragen?

In Räumen mit Kundenverkehr gilt die Maskenpflicht, und zwar für Kunden und Beschäftigte gleichermaßen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn ein mindestens gleichwertiger baulicher Schutz, wie etwa eine Trennvorrichtung aus Plexiglas, vorhanden ist. Eine frontal angebrachte Trennscheibe zwischen Kunden und Mitarbeitern genügt dazu allerdings nicht, es muss auch ein seitlicher Schutz bestehen. Nur dann kann dieser als gleichwertig zur Maske angesehen werden.

Müssen Ladenbesitzer die Maskenpflicht gegenüber ihren Kunden durchsetzen oder nicht?

Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich für jede Person ab 15 Jahre. Jeder Kunde, jede Kundin ist also selbst verantwortlich für die Einhaltung der Regeln. Allerdings eröffnet der Ladeninhaber eine Fläche, auf der sich Menschen begegnen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kunden daran halten.

TA

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Erstellt:
03.03.2021, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 3min 40sec
zuletzt aktualisiert: 03.03.2021, 01:00 Uhr

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