Private werden Stromlieferanten

Eigentümerverband Haus & Grund kritisiert Vorschrift der Bundesnetzagentur

Wer einen Freund bei sich zuhause ein Handy aufladen lässt, muss künftig mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro rechnen.

13.12.2017

Was Freunde bei anderen zuhause mit ihrem Handy machen dürfen: zusammen was anschauen – ja, aber mit Strom nachladen – nein. Bild: Bild: djd/Phonak/thx

Was Freunde bei anderen zuhause mit ihrem Handy machen dürfen: zusammen was anschauen – ja, aber mit Strom nachladen – nein. Bild: Bild: djd/Phonak/thx

Ob das beabsichtigt ist oder einfach ein Versehen, bleibt dahingestellt. Jedenfalls will es so eine vom Bundeswirtschaftsministerium erlassene Verordnung mit dem Titel Marktstammdatenregisterverordnung, auf die der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hinweist. „Das ist eine kafkaeske Situation, die vielleicht so nicht gewollt war, aber nun Tatsache ist“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke dieser Tage in Berlin die neue Verordnung. „Wir fordern das Wirtschaftsministerium auf, die Verordnung schnell zu korrigieren und klarzustellen, dass Bagatellfälle im privaten Bereich nicht erfasst sind.“

Die Verordnung mache da keinen Unterschied. Sie kennt nur Stromlieferanten, die Elektrizität an Verbraucher abgeben. Ob das Energiekonzerne oder Private sind, die Verordnung macht keinen Unterschied. Nach dem Wortlaut der Verordnung müssen sich Stromlieferanten in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur registrieren und dort die Stromlieferung anzeigen. Stromlieferant ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert. Da das Ministerium hier schwammig bleibt, wird nicht zwischen Energiekonzernen und Privathaushalten unterschieden. So besteht die Registrierungspflicht zum Beispiel auch, wenn ein Handwerker im Hause tätig ist, seine Geräte an eine Steckdose anschließt und den Strom des Kunden nutzt.

Auch wer Bekannte in seinem Haus ein Handy aufladen oder den mitgebrachten Föhn nutzen lässt, stellt diesen Strom zur Verfügung. Der Haken ist: Wer der Pflicht zur Registrierung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Die Verordnung ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Pflicht zur Registrierung soll ab dem 1. Januar 2018 gelten. Da die Bundesnetzagentur das hierfür notwendige Webportal bis dahin nicht fertiggestellt haben wird, soll die Registrierung vermutlich erst ab Sommer 2018 möglich sein. fk

Zum Artikel

Erstellt:
13.12.2017, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 51sec
zuletzt aktualisiert: 13.12.2017, 01:00 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen