Verschnaufpause gefällig?

Eine Pause vom Job: Darauf kommt es beim Sabbatical an

Ausgebrannt? Akku leer? Oder einfach nur das Verlangen nach einer besonders langen Reise? Da die meisten Arbeitnehmer den Großteil ihrer Urlaubstage bereits am Anfang des Jahres verplanen, bleibt in der Regel keinen Spielraum für weitere Auszeiten.

28.07.2021

Ob Arbeiten rund ums eigene Heim, Urlaube oder andere Projekte: Ein Sabbatjahr gewährt Zeit und Raum für größere Vorhaben. Bild: GMH

Ob Arbeiten rund ums eigene Heim, Urlaube oder andere Projekte: Ein Sabbatjahr gewährt Zeit und Raum für größere Vorhaben. Bild: GMH

Ein Sabbatical ermöglicht ebenjene berufliche Pause, nach der sich immer mehr Beschäftigte sehnen. „Grundsätzlich wird unter einem Sabbatical ein unbezahlter Sonderurlaub verstanden, der zwischen einem Monat und einem Jahr dauert“, erzählt Paul-Benjamin Gashon, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht bei der Korten Rechtsanwälte AG.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht aktuell nicht, weshalb eine solche Auszeit vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängt. Schließlich muss eine Vertretung gefunden oder unter Umständen neu eingelernt werden. „Anders sieht es bei Beamten aus, die ein gesetzlich verankertes Anrecht auf bis zu einem Jahr Pause haben“, weiß der Jurist. Bevor ein Sabbatical angetreten werden kann, gilt es alle wichtigen Rahmenbedingungen zu klären. Dabei muss in Absprache mit dem Arbeitgeber unter anderen ein Realisierungsmodell geklärt werden. Hierbei kommt entweder die Ansparung von Überstunden auf Arbeitszeitkonten oder die Vereinbarung von Sonderurlaub in Betracht.

„Bei einem unbezahlten Sonderurlaub ruhen die Pflichten beider Parteien. Der Arbeitsvertrag wird für eine bestimmte Dauer stillgelegt. In dieser Zeit erhalten Angestellte zum einen keine Vergütung und zum anderen müssen sie regelmäßig ihre kompletten Sozialversicherungsbeiträge selbst tragen. Darüber hinaus verzichten sie im Krankheitsfall auf eine Entgeltfortzahlung“, erwähnt Paul-Benjamin Gashon.

Verfügen Mitarbeiter hingegen über Überstunden und ungenutzte Urlaubstage, so können sie diese auf ihr Sabbatjahr anrechnen lassen, sodass das Arbeitsverhältnis aktiv bleibt, sie jedoch von der Arbeitserbringung freigestellt sind. Wer auf sein Gehalt und alle weiteren Sozialleistungen nicht verzichten möchte, vereinbart einen Lohnverzicht im Teilzeitmodell, wie es auch im öffentlichen Dienst vorgesehen ist.

Hierzu wird über einen längeren Zeitraum hinweg die geleistete Wochenarbeitszeit nur teilweise vergütet und der Rest der Bezahlung angespart. Wie bei allen anderen außerordentlichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses bedarf es für beidseitige Planungssicherheit vertraglicher Vereinbarungen.

Wie lange soll das Sabbatical dauern? Welches Finanzierungsmodell wird gewählt? Wie hoch fällt beim Teilzeitmodell der monatliche Lohnverzicht aus und wann soll dieser begonnen werden? Wie gestaltet sich die Rückkehr in den Job? Und wie sieht es mit dem Gehalt aus? „Bei der Ausarbeitung des Vertrages gilt es grundsätzlich alle möglichen Szenarien so vorausschauend wie möglich zu definieren“, sagt Gashon. TA