Wenn Musik zu Lärm wird

Fast 60 Prozent der Deutschen leiden unter den Geräuschen der Nachbarschaft

Nach einer Umfrage des Umweltbundesamtes fühlen sich fast 60 Prozent der Befragten von Lärm ihrer Nachbarn belästigt. Immer wieder gibt es Streit, weil sich der eine gestört und der andere im Recht fühlt.

12.05.2021

Wenn die Musik auch noch so harmonisch erklingt – ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe. Bild: Ulrich Metz

Wenn die Musik auch noch so harmonisch erklingt – ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe. Bild: Ulrich Metz

Anlässlich des diesjährigen „Tages gegen Lärm“ am 28. April informiert der Deutsche Mieterbund über die Rechte und Pflichten der Bewohner.

1. Rücksicht nehmen: Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche leben zu können. Auf der anderen Seite kann aber niemand Wohnung, Balkon, Terrasse oder Garten völlig geräuschlos nutzen. Beim Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern muss grundsätzlich Rücksicht auf die Nachbarn genommen und mitunter auch Nachsicht ihnen gegenüber geübt werden.

2. Nachtruhe einhalten: Durch die Immissionsschutzgesetze der Länder wird die „Nachtruhe“, das heißt die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr, besonders geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten.

3. Zimmerlautstärke kennen: Wird Musik oder der Fernseher in einer Lautstärke betrieben, dass er außerhalb des Zimmers noch deutlich in der Nachbarwohnung wahrnehmbar ist, ist „Zimmerlautstärke“ sicherlich überschritten. Was, jenseits normaler Wohngeräusche, in die Nachbarwohnung dringt, hängt jedoch auch von baulichen Gegebenheiten ab.

4. Sonn- und Feiertagsruhe beachten: Gegenüber Werktagen gelten verstärkte Lärmschutzregelungen. So dürfen beispielsweise aufgrund einer Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an Sonn- und Feiertagen Rasenmäher, Motorkettensägen oder ähnliches in Wohngebieten nicht benutzt werden.

5. Feste und Partys: Weder einmal monatlich noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus „so richtig auf die Pauke gehauen werden“. Das bedeutet nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden.

6. Schreiende Säuglinge und spielende Kinder: Grundsätzlich gilt, Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung, im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebes der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden. Übermäßigen oder rücksichtslosen Lärm müssen Nachbarn aber nicht akzeptieren.

7. Häusliches Musizieren: Häusliches Musizieren – in Zimmerlautstärke – ist genauso erlaubt wie die Benutzung von Fernseher oder Radio. Wenn es lauter wird, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende Regelungen enthalten. Unzulässig ist es, im Mietvertrag ein 100-prozentiges Musizierverbot zu verhängen. Auch Ruhezeitenregelungen, die einem Musizierverbot praktisch gleich kommen, sind unzulässig. TA

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12.05.2021, 01:00 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 12.05.2021, 01:00 Uhr

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