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Fluggastrechte bei verspäteten oder annullierten Flügen

Bald beginnen die Sommerferien und somit steht für viele Bundesbürger der Jahresurlaub vor der Tür. Zu den beliebtesten Reisezielen im Jahr 2015 zählten die Ostsee, Spanien, Österreich und Italien. Bei der Anreise nutzen die Urlauber oft das Flugzeug als Transportmittel. Wenn es dabei zu Unannehmlichkeiten wie Verspätungen oder Annullierungen kommt, können Reisende unter bestimmten Umständen Fluggastrechte in Anspruch nehmen.

30.06.2016

Von I. Hagedorn

Peggy_Marco Pixabay

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Erstattung, Verpflegung und Entschädigung bei Beförderungsproblemen

Es kommt täglich vor, dass ein Flug verspätet startet oder sogar annulliert werden muss. Manchmal ist der geplante Reiseantritt auch wegen einer Überbuchung nicht möglich. In derartigen Situationen können sich Urlauber unter bestimmten Voraussetzungen auf die Fluggastrechte berufen.

Bei einem Abflug von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union greifen auf jeden Fall die entsprechenden EU-Regelungen. Wer mit einer in der EU sowie in der Schweiz, Island oder Norwegen ansässigen Fluggesellschaften in einem EU-Mitgliedsstaat landet, darf sich ebenfalls auf die Fluggastrechte verlassen.

Insofern die Beförderung wegen einer Überbuchung oder einer Annullierung verweigert wird, besteht in der Regel ein Anspruch auf einen alternativen Transport zum Zielort oder eine Erstattung des Flugpreises. Außerdem dürfen Fluggäste bei Beförderungsproblemen nach einem Zwischenstopp ihr Recht auf einen kostenlosen Rücktransport geltend machen. Sobald sich ein Flug um mehr als fünf Stunden verspätet, steht Reisenden ebenso eine Erstattung zu. Nach der Entscheidung für eine Erstattung ist ein Luftfahrtunternehmen jedoch nicht mehr dazu verpflichtet, den Fluggast zu befördern oder auf irgendeine andere Art zu unterstützen.

Neben einer Erstattung der Flugkosten ist bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden oder einer Nichtbeförderung auch eine Entschädigung fällig. Die Höhe der Summe hängt dann von der Flugdistanz ab. Wenn maximal 1.500 Kilometer zurückgelegt werden, entschädigen die Fluggesellschaften ihre Passagiere mit 250 Euro. Ansonsten steigt die Summe auf 400 Euro. Insofern sogar über 3.500 Kilometer zwischen dem Start- und Zielort liegen, beträgt die fällige Entschädigungssumme 600 Euro.

Durch einen angebotenen Ersatzflug in einem vergleichbaren Zeitraum kann sich der Wert jedoch halbieren. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, sobald außergewöhnliche Umstände zu einem Flugausfall führen.

Rechtsexperten unterstützen Urlauber bei der Durchsetzung von Fluggastrechten

Bei der Durchsetzung von Fluggastrechten werden Urlauber von Unternehmen wie beispielsweise flightright, EUclaim oder Fairplane unterstützt. Auf den Websites der sogenannten Fluggasthelfer geben die Fluggäste im Rahmen einer unverbindlichen Überprüfung zunächst die Flugnummer ein. Danach wird in der Regel umgehend ermittelt, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Um Fluggastrechte geltend zu machen, können Urlauber die Rechtsexperten der Unternehmen beauftragen. Die Auftraggeber erhalten dann ständig Informationen über den weiteren Verlauf der Verfahren. Im Erfolgsfall leiten die Dienstleister die erstrittene Entschädigung nach dem Abzug einer Erfolgsprovision direkt an die Betroffenen weiter. Wenn ein Verfahren erfolglos bleibt, entstehen für die Urlauber erfreulicherweise keine Kosten.

Fazit: Unterstützung von Profis ohne finanzielles Risiko

Die verlorene Zeit erhalten Fluggäste nach Verspätungen und Annullierungen leider nicht zurück. Stattdessen besteht dank der Fluggastrechte die Chance, Geld zurückzuerhalten oder Versorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wer seine Rechte von einem erfahrenen Unternehmen durchsetzen lässt, muss nur einen sehr geringen Aufwand betreiben und geht zudem kein Risiko ein, da die Rechtsexperten nur im Erfolgsfall mit einer Provision bezahlt werden.

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Erstellt:
30.06.2016, 06:30 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 29sec
zuletzt aktualisiert: 30.06.2016, 06:30 Uhr

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