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Pflegehilfsmittel - Das sollten Sie darüber wissen!

27.07.2017

Bild: pixabay.com

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Zu den Pflegehilfsmitteln gehören vor allem technische Hilfen, wenn es um die Bewältigung von häuslicher Pflege geht. Diese können im Rahmen von der Pflegeversicherung beantragt werden. Dazu zählen auch Zuschüsse, wenn es um die Verbesserung vom Wohnungsumfeld geht. Um davon profitieren zu können, muss im Vorfeld unbedingt eine Pflegebedürftigkeit vorhanden sein. Die Pflegehilfsmittel sind dazu in bestimmte Produktgruppen unterteilt. Dazu gehören zum Beispiel Pflegebetten, Waschsysteme, Bettpfannen, Lagerungsrollen, aber auch hygienische Produkte wie Schutzkleidung, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe.

Verzeichnis der Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel kostenlos beantragen können direkt bei www.sani25.de/pflegepaket-40-pauschale-kostenfrei bezogen werden. Hier sind vor allem die jeweiligen Vertragspartner der Pflegekasse zuständig. Der Verband der Krankenkassen bietet dazu ein systematisches Hilfsmittelverzeichnis, wo sämtliche Pflegehilfsmittel aufgeführt sind. Auch ist es möglich bestimmte Artikel leihweise zu bekommen, bis sie nicht mehr gebraucht werden. Das Verzeichnis der Hilfsmittel gibt es bei der zuständigen Pflegekasse oder auch in Sanitätshäusern.

Technische Hilfen

Der Bereich der technischen Hilfen wird in vielen Fällen nur leihweise übergeben. Eine solche Bewilligung ist dabei abhängig von der Hilfebedürftigkeit. Der Anspruch umfasst dabei Leistungen, wie die Erstausstattung, erforderliche Änderungen in Bezug auf die technische Entwicklung, wie auch eine notwendig Instandhaltung, vorausgesetzt diese ist wirtschaftlich und auch technisch möglich. Dabei darf keine Beschädigung der Erstausstattung vorliegen, oder eine fährlässige Handhabung.

Die Kostenübernahme

Wenn es um die Kostenübernahme im Bereich der Pflegehilfsmittel geht, ist dafür in den meisten Fällen der Vertragspartner von der Pflegekasse zuständig. Werden dagegen bestimmte Hilfsmittel von einem anderen Partner bezogen, müssen die Mehrkosten selbst getragen werden. Daher ist es unbedingt erforderlich, im Vorfeld eine genaue Abstimmung zu erzielen. Bei einer Kostenübernahme wird unterschieden zwischen einem Festbetrag und ohne Festbetrag bei den Hilfsmitteln. Dabei übernehmen die jeweiligen Kassen die Kosten bis eine bestimmte Höhe erreicht ist. Bei vergleichbaren Leistungen, wird in den meisten Fällen nur der geringste Preis übernommen. Wird ein Pflegehilfsmittel ausgewählt, welches über dem festgesetzten Betrag liegt, trägt die versicherte Person den fälligen Differenzbetrag (als Eigenanteil). Die jeweilige Zuzahlung ist entscheidend vom Festbetrag. Hier kann zum Beispiel ein bestimmter Eigenanteil plus einer Zuzahlung fällig sein. Die Pflegekasse zahlt in erster Linie Hilfsmittel, die für die jeweilige Krankheit oder Behinderung notwendig ist.

Leistungserbringer

Ein Pflegehilfsmittel muss nicht gesondert von einem Arzt zusätzlich verordnet werden, dieses kann direkt bei der jeweiligen Pflegekasse geordert werden. Dabei wird eine Bestätigung erstellt, womit die versicherte Person bei einem Leistungserbringer (wie zum Beispiel einem Sanitätshaus) die notwendigen Produkte erhalten kann. Die Abrechnung erfolgt dann über die Pflegekasse. Handelt es sich dagegen um sehr große Hilfsmittel, wie zum Beispiel ein Rollstuhl oder ein Pflegebett, kann ein Arzt zusätzlich eine Verordnung erstellen. Danach erfolgt eine Prüfung der Kostenübernahme, ob das jeweilige Hilfsmittel auch übernommen wird.

Bei Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, müssen bei technischen Hilfen mit einer Zuzahlung von 10 Prozent gerechnet werden, allerdings gibt es eine Höchstgrenze von 25 Euro pro Produkt. Handelt es sich dagegen um eine leihweise Überlassung, entfällt diese Zuzahlung. Dafür kann eine Leihgebühr zum Tragen kommen. Wenn eine solche Überlassung allerdings abgelehnt wird (ein zwingender Grund muss vorliegen), müssen die Kosten vom Versicherten komplett allein getragen werden.

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Erstellt:
27.07.2017, 09:55 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 27.07.2017, 09:55 Uhr

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