Nicht betrunken ans Steuer

Polizei rät zu besonnenem Umgang mit Alkohol bei der Fasnet

Die Polizei verstärkt ihre Kontrollen während der Fasnet und gibt Tipps zum unbeschwerten Feiern.

07.02.2018

Wenn die Schnapstrinker anschließend brav zu Fuß nach Hause sind, ist alles okay. Archivbild: Mozer

Wenn die Schnapstrinker anschließend brav zu Fuß nach Hause sind, ist alles okay. Archivbild: Mozer

Kreis Tübingen. Der Höhepunkt der tollen Tage steht bald bevor. Für viele Fasnetsbegeisterte sind die vielen Veranstaltungen rund um den Fasching ein Anlass, etwas tiefer als sonst in das eine oder andere Glas zu schauen. Aus Spaß kann aber schnell bitterer Ernst werden, besonders wenn man einen Unfall verursacht oder auch ohne Unfall alkoholisiert am Steuer seines Fahrzeugs von der Polizei erwischt wird. Aber auch dann, wenn man aufgrund von Trunkenheit für andere zu einem willkommenen Opfer für eine Straftat wird.

Im vergangenen Jahr wurden in der Fasnetszeit im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Reutlingen 81 Fahrer so betrunken am Steuer erwischt, dass sie ihren Führerschein abgeben mussten. 31 Fahrer standen unter Drogeneinfluss. In den Landkreisen Esslingen, Reutlingen und Tübingen waren in den drei Wochen vor Aschermittwoch insgesamt 15 alkoholbedingte Unfälle und zwei Unfälle zu verzeichnen, bei denen der Verursacher unter Drogeneinfluss stand. Diejenigen, die aufgrund ihres Alkohol- oder Drogenkonsums andere und sich selbst gefährden, müssen damit rechnen, aus dem Verkehr gezogen zu werden.

Die Polizei gibt folgende Tipps: Hände weg von Alkohol, wenn Sie noch fahren müssen – von illegalen Drogen sowieso. Bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut können Sie Ihren Führerschein verlieren. Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit und junge Fahrer unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Grenze. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen. Bilden Sie Fahrgemeinschaften und bestimmen Sie schon vorher, wer auf dem Heimweg fährt und folglich nüchtern bleibt. Setzen Sie sich nicht zu alkoholisierten oder unter dem Einfluss anderer Drogen stehenden Fahrer/innen ins Auto. Das kann lebensgefährlich sein.

Kinder und Jugendliche wollen alles ausprobieren, können aber die Folgen oft nicht abschätzen. Deshalb nehmen die Jugendschutzbestimmungen auch die Erwachsenen in die Pflicht. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten auf Faschingsbällen nichts verloren. Für sie ist auch jeglicher Alkohol tabu. Zwischen 16 und 18 Jahren darf zwar Sekt, Wein oder Bier getrunken werden. Der Ausschank und auch das Spendieren von Schnaps und anderen branntweinhaltigen Getränken – auch Mix-Getränken und Alkopops – sind aber nur an Volljährige erlaubt.

Insbesondere Frauen haben Angst, Opfer von K.O.-Tropfen zu werden, deren Symptome zunächst denen von übermäßigem Alkoholkonsum gleichen. Die Substanz ist im Blut nur fünf bis acht Stunden, im Urin maximal zwölf Stunden nachweisbar, daher ist sehr wichtig, bei einem begründeten Verdacht so schnell wie möglich Blut und Urin ärztlich untersuchen zu lassen. Die Polizei empfiehlt, bei Feiern Getränke nie unbeaufsichtigt zu lassen und insbesondere von unbekannten Spendern oder flüchtigen Bekanntschaften keine offenen Getränke anzunehmen.

Generell wird die Polizei wie schon in den vergangenen Jahren bei größeren Veranstaltungen und Umzügen erhöhte Präsenz zeigen und vermehrt Kontrollen durchführen. Die Einsatzkräfte agieren nicht nur offen und durch ihre Warnwesten mit der Aufschrift Polizei gut erkennbar, sondern auch in Zivil. TA

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07.02.2018, 01:00 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 07.02.2018, 01:00 Uhr

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