Verstoß gegen die guten Sitten

Rechtsextreme Szenecodes werden aus dem Verkehr gezogen

Das baden-württembergische Ministerium für Verkehr in Stuttgart sperrt die Zuteilung bestimmter Kfz-Kennzeichenkombinationen mit rechtsextremistischem Bezug bei der Zulassung von Fahrzeugen.

17.02.2021

Kfz-Kennzeichen, die gegen die guten Sitten verstoßen, können in Baden-Württemberg entfernt werden. Bild: Jens Rother - stock.adobe.com

Kfz-Kennzeichen, die gegen die guten Sitten verstoßen, können in Baden-Württemberg entfernt werden. Bild: Jens Rother - stock.adobe.com

Dabei handelt es sich um Buchstaben- und Ziffernfolgen, denen ein nationalsozialistischer Symbolgehalt beigemessen wird. Das Ministerium folgt damit den Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg. Demnach sollen Buchstaben- und Zahlenkombinationen bei der Vergabe von Kfz-Kennzeichen ausgeschlossen werden, die den bekannten rechtsextremistischen Szenecodes entsprechen.

Die bisherige bundesweite Praxis, wonach Buchstabenpaare wie KZ, SA, SS, HJ und NS nicht vergeben werden dürfen, wird hierdurch ergänzt und weiter verschärft.

„Rechtsextremisten bedrohen unsere Demokratie und unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger – auch die Verkehrsbehörden sind da gefragt. Nach unserer Auffassung und der des NSU-Untersuchungsausschusses des Landtags ist es nicht hinnehmbar, dass Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten sich amtlich Kennzeichen zuteilen lassen und so ihre menschenverachtende Gesinnung öffentlich zur Schau stellen können“, betonte Verkehrsminister Winfried Hermann (Grüne).

Keine Menschenverachtung

auf das Nummernschild

Nach Prüfung und Bewertung durch die Landesregierung stellen insbesondere die Ziffernfolge „1488“, die Kombinationen „HH 18“ und „AH 18“ sowie „HH 88“ und „AH 88“ geläufige rechtsextremistische Chiffren dar. Künftig werden diese Kombinationen von der Kennzeichenvergabe ausgeschlossen. Für bereits zugeteilte Kennzeichen an zugelassenen Fahrzeugen gilt ein Bestandsschutz.

Bei konkreten Hinweisen oder Verdachtsmomenten für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten kann die zuständige Zulassungsbehörde das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen ändern.

Landesweite oder örtliche Engpässe bei der Zuteilung von Kennzeichen sind durch die Sperrung der genannten Kennzeichenkombinationen nicht zu erwarten. Vor der Entscheidung hatte das Verkehrsministerium den Städte- und den Landkreistag angehört.

Nach der bundesweit geltenden Richtlinie vom 07. November 1956 (VkBl 1957, Seite 22, RL StV 2 Nr. 2131 By/56 II) dürfen die Buchstabenkombinationen KZ, SA, SS, HJ und NS nicht mehr vergeben werden und sind im landeseinheitlichen EDV-Programm gesperrt. Zudem dürfen Zeichenkombinationen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht gegen die guten Sitten verstoßen. TA

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Erstellt:
17.02.2021, 01:00 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 17.02.2021, 01:00 Uhr

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