Auch zu Fuß gibt’s Bußgeld

Selbst Punkte in Flensburg können Fußgänger bekommen

Dass Fußgänger die Straße bei Rot nicht überqueren dürfen, weiß jedes Kind. Aber was ist, wenn sie die Ampel oder den Zebrastreifen umgehen und einfach ein paar Meter weiter die Straßenseite wechseln, weil sie beispielsweise noch den Bus erwischen möchten?

29.03.2023

Vorbildlich: Zufußgehende warten an der Ampel bei der Tübinger Neckarbrücke. Archivbild: Peter Strigl

Vorbildlich: Zufußgehende warten an der Ampel bei der Tübinger Neckarbrücke. Archivbild: Peter Strigl

In welchen Fällen Fußgänger verpflichtet sind, einen Übergang zu nutzen, ob sie umkehren müssen, wenn die Ampel beim Betreten der Fahrbahn auf Rot schaltet und welche Strafen bei Verstößen drohen, weiß Wolfgang Müller, Rechtsexperte der Ideal-Versicherung. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 25 legt fest, an welche Regeln sie sich halten müssen. „Fußgänger sind unter anderem dazu verpflichtet, den Gehweg zu benutzen“, erläutert Müller „Missachten sie die Vorschriften der StVO drohen ihnen ebenfalls Verwarn- oder Bußgelder.“

An einer Ampel gilt die Wartepflicht. Bei Rot musst du stehen, bei Grün darfst du gehen – diese Redewendung ist den meisten bekannt. Doch was gilt eigentlich, wenn Fußgänger einige Meter von der Ampel entfernt über die Straße gehen? „Der sogenannte Wirkungsbereich von Ampeln liegt bei fünf Metern“, so Müller. „Wer innerhalb dieses Bereichs die Straße bei grün überquert, verstößt demnach nicht gegen seine Wartepflicht.“ Der Abstand wird ab der gestrichelten Linie, die sich am Übergang für Fußgänger befindet, gemessen. „Fußgänger, die die Straße weiter entfernt oder einem gänzlich anderen Bereich kreuzen, missachten streng genommen das Rotlicht nicht“, so der IDEAL-Experte. Ihnen droht dennoch ein Bußgeld von 5 Euro, weil sie die laut § 25, Abs. 3 vorgeschriebene Nutzung der „Fußgängerfurt“ – so der Fachbegriff für den mit Ampeln und Markierung gekennzeichneten Fußgängerüberweg an Kreuzungen – nicht beachtet haben.

Passanten müssen außerdem sogenannte Fußgängerüberwege, also Zebrastreifen, nutzen – wenn vorhanden. Müller rät ihnen daher, sich nicht nur zur Unfallvermeidung nach gesicherten Übergängen umzusehen. Doch auch hier stellt sich die Frage, in welcher Entfernung diese Pflicht gilt und welche Distanz zur nächsten Ampel oder dem Zebrastreifen zumutbar ist?

„Hierfür gibt es keine einheitliche Regelung“, weiß der Rechtsexperte. „So hat das OLG Hamm beispielsweise entschieden, dass bei starkem Verkehr 30 Meter bis zum nächsten Zebrastreifen oder 40 Meter zur nächsten Ampel tragbar sind.“

Falsches oder unvorsichtiges Überqueren der Straße ist eine der häufigsten Unfallursachen bei Fußgängern. „Ist keine Ampel oder kein Zebrastreifen in der Nähe, sollten Fußgänger laut StVO die Fahrbahn unter ständiger Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf der kürzesten Strecke zügig und quer zur Fahrtrichtung überschreiten“, so Müller.

TA

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Erstellt:
29.03.2023, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 40sec
zuletzt aktualisiert: 29.03.2023, 01:00 Uhr

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