Einschnitt an Silvester

Verjährungsfristen enden am 31. Dezember und es gibt eine neue Grundsteuer

Am 31. Dezember verjähren Tausende von Mieteransprüchen. Diese können im neuen Jahr nicht mehr durchgesetzt werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen in der Regel drei Jahre.

29.12.2021

Vor einem „bürokratischen Monstrum“ warnt der Eigentümerverband Haus & Grund angesichts der im neuen Jahr in Kraft tretenden Reform der Grundsteuer. Archivbild: Ulrich Metz

Vor einem „bürokratischen Monstrum“ warnt der Eigentümerverband Haus & Grund angesichts der im neuen Jahr in Kraft tretenden Reform der Grundsteuer. Archivbild: Ulrich Metz

Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter davon erfahren hat. Das bedeutet: Rückzahlungsanforderungen von Mietern beispielsweise wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision oder Ansprüche auf Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung, die im Laufe des Jahres 2018 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2021.

Der Deutsche Mieterbund rät allen Mietern, denen die Verjährung von Ansprüchen droht, jetzt kurzfristig den örtlichen Mieterverein aufzusuchen. Dann kann beispielsweise ein Mahnbescheid erwirkt werden, um zu verhindern, dass der Anspruch zum Ende des Jahres verjährt und nicht mehr vor Gericht durchgesetzt werden kann.

Neben der regulären dreijährigen Verjährungsfrist gibt es aber auch kürzere Kündigungsfristen. Haben Mieter/innen zu Unrecht, aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchgeführt oder bezahlt, haben sie gegenüber Vermietern einen Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch. Der verjährt aber schon 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dagegen verjähren Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit überhaupt nicht (BGH VIII ZR 104/09).

Auch für Ansprüche der Vermieter auf Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen gilt die normale Verjährungsfrist, das heißt, diese Ansprüche verjähren ebenfalls nach drei Jahren.

Die neue Grundsteuer gilt im neuen Jahr: „Es wird teuer und bürokratisch“, sagt der Eigentümerverband Haus & Grund. Bald würden Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer persönlich erfahren, dass mit der Reform der Grundsteuer ein „bürokratisches Monstrum“ erschaffen wurde. „Elf Bundesländer (darunter Baden-Württemberg) haben sich für das Reformmodell von Bundesfinanzminister Scholz entschieden. Sie haben sich damit auch für mehr Bürokratie und höhere finanzielle Belastungen für ihre Bürger entschieden“, erläuterte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.

Die Kommunen hätten es allerdings letztlich in der Hand, dass es bei zusätzlicher Bürokratie bleibt und die Kosten nicht steigen. Die Gemeinden könnten die Grundsteuer B so senken, dass die Belastungen im Durchschnitt nicht steigen. „Es ist an der Zeit, dass die Kommunen ihren Bürgern das Signal geben, die Hebesätze bei der Grundsteuer B so zu senken, dass die Belastungen im Durchschnitt der Kommune nicht steigen“, forderte Warnecke. TA