Impfpflicht am Arbeitsplatz?

Was Unternehmen und Angestellte wegen der Corona-Impfung beachten müssen

Bereits jetzt freuen sich Genesene und Geimpfte im privaten Bereich über teils zurückgewonnene Rechte. Doch wie sieht es auf beruflicher Ebene aus? Wann können Mitarbeiter aus ihrem Homeoffice zurückkehren? Und drohen Angestellten, die sich nicht impfen lassen möchten, Konsequenzen?

26.05.2021

Die Corona-Pandemie brachte bereits Turbulenzen in die gewohnten Abläufe zahlreicher Arbeitnehmer. Rund um die Impfung tun sich neue Fragen auf. Bild: famveldman/ stock.adobe

Die Corona-Pandemie brachte bereits Turbulenzen in die gewohnten Abläufe zahlreicher Arbeitnehmer. Rund um die Impfung tun sich neue Fragen auf. Bild: famveldman/ stock.adobe

Markus Mingers, Fachanwalt für Verbraucher-, Arbeits-, und Wirtschaftsrecht, Gründer und Inhaber der Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft, gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Impfung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Darf der Arbeitgeber

eine Impfung anordnen?

„In Deutschland besteht keine Corona-Impfpflicht. Nach Angaben von Gesundheitsminister Jens Spahn ist ein solches Vorhaben auch nicht geplant. Für Unternehmen heißt das: Sie dürfen von ihren Angestellten das Wahrnehmen von Impfangeboten nicht einfordern – mögliche Klauseln in Arbeitsverträgen sind daher ungültig. Stattdessen können sich Mitarbeiter auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen. “

Droht Kündigung beim

Ablehnen der Impfung?

„Wenn sich Angestellte gegen ein Corona-Vakzin aussprechen, kann dies aus arbeitsrechtlicher Sicht aktuell nicht beanstandet werden. Ob Unternehmen bei einem Verzicht von ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und Nicht-Geimpften den Zutritt zu den Räumlichkeiten verweigern, ist eine andere Thematik. Potenzielle Konflikte lassen sich schon im Vorfeld umgehen, wenn Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit weiterhin im Homeoffice nachgehen dürfen. Falls sich keine einvernehmliche Lösung findet und Angestellte ihre Leistung nicht ordnungsgemäß erbringen, kann der Anspruch auf Vergütung nach § 297 BGB, in der Theorie verloren gehen.

Kommen weitere Voraussetzungen hinzu, kann im schlimmsten Fall sogar die Kündigung drohen. Dem gegenüber steht jedoch die Auffassung, dass Beschäftigte aufgrund ihrer persönlichen Entscheidung im Kontext der Impfung nicht benachteiligt werden dürfen. Und so sehen Gewerkschaften eine mögliche Zutrittsverweigerung als ebensolche Benachteiligung an. Dieser Argumentation folgend, müssten Arbeitgeber demnach eine Vergütung ohne Arbeitsleistung weiterhin an die Beschäftigten zahlen.“

Was, wenn während der

Arbeitszeit geimpft wird?

„Private Termine gilt es generell außerhalb der eigenen Arbeitszeiten zu legen. Dazu zählen auch Arztbesuche sowie Impftermine, die keinen akuten Hintergrund vorweisen.

Aufgrund der Tatsache, dass Angestellte in vielen Fällen aktuell kaum einen Einfluss auf den Zeitpunkt haben und durchaus Termine zugewiesen bekommen, die innerhalb ihrer Bürozeit liegen, können Angestellte auf eine bezahlte Freistellung bestehen.

TA