Fossiles Gas wird teurer

Wie Vermieter handeln und was auf Mieter zukommen könnte

Das Gebot der Stunde ist: Fossile Energien einsparen und, mit Blick auf hohe Heizkosten in Herbst und Winter, entsprechend vorsorgen. Das sagt der Eigentümerverband Haus & Grund und gibt einen Überblick über die Rechtslage.

31.08.2022

Energiehungrige Gasheizanlagen werden im kommenden Winter aufgrund der Teuerung wohlweniger aufgedreht als sonst. Bild: maho – stock.adobe.com

Energiehungrige Gasheizanlagen werden im kommenden Winter aufgrund der Teuerung wohl
weniger aufgedreht als sonst. Bild: maho – stock.adobe.com

Kommt es bei der Gasversorgung zu Engpässen, greift in Deutschland der „Notfallplan Gas“. Dabei wird zwischen drei „Krisen-Stufen“ unterschieden: Die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Seit dem 23. Juni gilt bereits die Alarmstufe. Bislang ist die Versorgungssicherheit mit fossilem Gas gewährleistet.

In der dritten und höchsten Stufe, der Notfallstufe, kann die Bundesregierung hoheitliche Maßnahmen ergreifen. In einem solchen Fall wäre die Bundesnetzagentur für die Verteilung des vorhandenen fossilen Gases verantwortlich. Allerdings ist die Gasversorgung der privaten Haushalte gesetzlich besonders geschützt.

Mit Eintreten der Notfallstufe werden die Preise für die Ersatzbeschaffung für nicht geliefertes russisches Gas mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stark ansteigen. Solche Preissteigerungen dürfen Gaslieferanten entlang der Lieferkette dann auch an Endkunden weitergeben.

Anpassungen der

Nebenkostenabschläge

Schon heute stellen sich viele Vermieter die Frage, ob und wie sie die Vorauszahlungen ihrer Mieter an die gestiegenen Preise anpassen können. Denn der Vermieter geht regelmäßig in finanzielle Vorleistung, wenn die Mieter über eine zentrale Heizungsanlage mit Wärme und Warmwasser versorgt werden.

Hat der Vermieter vertraglich eine Vorauszahlungspflicht der Mieter vereinbart, kann er diese nach jeder Abrechnung einmal anpassen. Diese Anpassung der Vorauszahlung ist notwendig, um einem bösen Erwachen seitens der Mieter zum Zeitpunkt der Abrechnung zuvorzukommen. Denn wenn die Nachforderungen sehr hoch ausfallen, könnten die Mieter mit den anstehenden Kosten schlicht überfordert sein.

Keine Vorschriften

zu Mindesttemperaturen

Nach aktueller Rechtslage liegt ein Mietmangel vor, wenn der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend beheizen kann. Mindesttemperaturen sind – jedenfalls bis zum Redaktionsschluss – gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr hat sie die Rechtsprechung in diversen Urteilen anhand eines zeitgemäßen Wohnstandards herausgebildet.

Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass folgende Temperaturen einzuhalten sind: In Wohnräumen und Bädern müssen in der Zeit von 6 bis 23 Uhr mindestens 20 Grad Celsius, in sonstigen Nebenräumen 18 Grad Celsius erreicht werden können. In der Zeit von 23 bis 6 Uhr genügt es, wenn die Wohnräume mindestens 16 bis 18 Grad Celsius warm sind. TA