Der Kommentar

Vorschlag zum Saisonende

20.09.2017

Von Philipp Schmidt

Der Roller. Jedes Jahr sind mehr davon in Tübingen zu sehen, und das trotz E-Bikes und Pedelecs. Bei etwa einem Drittel der motorisierten Zweiräder handelt es sich um Retro-Modelle. Vom Benzin abgesehen kaum Unterhaltskosten, zeitlos schick und ideal für kürzere Distanzen. Alles in allem also das perfekte Fortbewegungsmittel. Oder etwa doch nicht?

Der Rollerfahrer hat nämlich drei natürliche Feinde in seinem (vermeintlichen) Revier, das die Feinde für das jeweils ihrige halten. Die Autofahrer auf der Straße mögen den Rollerfahrer meist nicht, weil er sie zum Abbremsen oder Langsam-Fahren zwingt, wenn er nicht überholt werden kann. Die grünen Fahrradfahrer schätzen ihn nicht, weil seine Maschine sie in einer Stinkwolke hinter sich zurücklässt. Und die Fußgänger sehen eine Bedrohung im Outlaw mit Jethelm. Tatsächlich bin ich mehrfach Zeuge von Anfeindungen auf dem Radweg von Tübingen nach Hirschau geworden, teils sogar von handgreiflichen. Zu solchen Streitigkeiten kommt es ja oft, wenn sich beide Parteien vollkommen im Recht fühlen. Das hat mich dazu bewogen, bei der Polizei nachzufragen. Dürfen Roller also auf Fahrradwegen fahren? Fast klare Antwort: Nein. Auf Wegen mit Sonderzeichen dürfen Mopeds fahren, beziehungsweise auf 25 Kubikzentimeter heruntergedrosselte Roller. Der übliche 50er darf den Fahrradweg nicht benutzen.

Jetzt ist für einen Fußgänger unmöglich zu erkennen, ob ein Roller gedrosselt ist oder nicht. Es sei denn, der Fahrtwind ist so stark, dass ihm der Hut vom Kopf gerissen wird. Wenn das nicht geschieht, gilt: Im Zweifel für den Angeklagten.

Und die Rollerfahren wissen nun, wo sie fahren dürfen und vor allem wo nicht. Problem gelöst, würde ich sagen.

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Erstellt:
20.09.2017, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 50sec
zuletzt aktualisiert: 20.09.2017, 01:00 Uhr

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