Ruhe im Winterwald

Besucher des Schönbuchs dürfen das Rotwild nicht stören

Um Hirsche und Rehe zu schützen, dürfen sich Besucher des Schönbuchs bis zum 31. März nur auf ausgewiesenen Wegen bewegen.

13.02.2019

Wenn der Hirsch in Ruhe gelassen wird, kommt er gut durch den Winter. Archivbild: Manfred Grohe

Wenn der Hirsch in Ruhe gelassen wird, kommt er gut durch den Winter. Archivbild: Manfred Grohe

Im Schönbuch lebt eines der wenigen Rotwildvorkommen im Land. Der Winter stellt für viele Wildtiere eine Notzeit dar. Vom Winterschlaf bis zum Vogelzug nach Süden hat sich die Tierwelt unterschiedliche Strategien ausgedacht, um diese Notzeit möglichst gut zu überstehen. Die heimischen Rotwildtiere sind regelrechte Energiesparkünstler. Sie kommen gut durch die Wintermonate, wenn sie möglichst ohne Störungen leben können. Wird das Wild nicht gestört, so bewegt es sich wenig, der Energiebedarf der Tiere sinkt deutlich ab. Die Tiere benötigen nur wenig Nahrung.

Das Rotwild kann mit Erholungssuchenden im Naturpark in der Regel gut umgehen, sofern diese sich auf den Wegen aufhalten - ansonsten würden sie von den Tieren als Gefahr wahrgenommen werden. Das Wild flüchtet dann panisch, der Energiebedarf schnellt in die Höhe und das Rotwild benötigt viel Futter, um die Energieverluste auszugleichen.

Da aktuell sehr viel Rotwild im Schönbuch lebt (rund 350 Tiere) befürchtet die Abteilung Forst des Landratsamts Tübingen neben der Störung der Tiere auch erhebliche Schäden am Wald, da das Rotwild in dieser Jahreszeit bei häufiger Beunruhigung anfängt, die Rinde junger Bäume zu fressen. Die Ergebnisse der jüngsten Waldinventur belegen diese Befürchtungen.

Um unnötige Störungen des Rotwildes zu vermeiden, kann das Betreten des Waldes auf der Basis des neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes von Baden-Württemberg eingeschränkt werden. Der Staatsforstbetrieb macht daher in diesem Jahr erstmals von dieser Möglichkeit Gebrauch und verfügt bis zum 31. März 2019 für das gesamte Rotwildgatter im Schönbuch ein Wegegebot für Waldbesucherinnen und Waldbesucher, sowie die Pflicht Hunde an der Leine zu führen. Die Abteilung Forst weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzung sämtlicher ausgewiesener Rad- und Wanderwege, sowie die Nutzung befestigter Fahrwege weiterhin gestattet ist. Verstöße gegen das Wegegebot können allerdings mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden. TA

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13.02.2019, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 56sec
zuletzt aktualisiert: 13.02.2019, 01:00 Uhr

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