Änderungen im Januar

Die Neuregelungen sind überschaubar und betreffen vor allem Autofahrer

Mit dem Jahreswechsel treten neue Regelungen und veränderte Vorschriften in Kraft, auch im Bereich der Mobilität. Der ACE, Deutschlands zweitgrößter Automobilclub, informiert.

29.12.2021

Heilig’s Blechle: Im neuen Jahr hält eine Reihe von Neuerungen Einzug in den Mobilitätsbereich. Autofahrer sind davon ebenfalls betroffen. Bild: skatzenberger / Fotolia

Heilig’s Blechle: Im neuen Jahr hält eine Reihe von Neuerungen Einzug in den Mobilitätsbereich. Autofahrer sind davon ebenfalls betroffen. Bild: skatzenberger / Fotolia

Steigender CO2-Preis: Zum 1. Januar 2022 tritt die nächste Stufe der CO2-Bepreisung in Kraft und erhöht sich von 25 Euro auf 30 Euro pro Tonne CO2. Da vor allem fossile Brennstoffemissionen für Verkehr und Wärme mit dem CO2-Preis belegt werden, steigt auch der Preis von Diesel um 1,6 Cent pro Liter und der Liter Benzin wird durchschnittlich 1,4 Cent teurer.

Der künftige Kraftstoffpreis hängt allerdings noch von weiteren Faktoren wie der Ölpreisentwicklung ab. Hinter dem CO2-Preis steht ein simples Prinzip: Klimaschädliche Produkte, Produktions- und Verhaltensweisen sollen teurer sein als jene, die das Klima nicht verschlechtern.

Weitere Fahrassistenz-Systeme werden Vorschrift: Mitte des Jahres 2022 wird eine Reihe von Fahrassistenzsystemen in neuen Fahrzeugtypen aufgrund einer EU-Verordnung verpflichtend.

So sind künftig unter anderem Geschwindigkeitsassistenten vorgeschrieben, die beim Überschreiten des Tempolimits warnen, sowie Notbrems-Assistenzsysteme, die bei Gefahr selbstständig bremsen. Auch ein Warnsystem bei Müdigkeit und eine Schnittstelle für alkoholempfindliche Wegfahrsperren gehören künftig zur Grundausstattung. Ab dem 6. Juli 2022 gilt diese Regelung für neue Fahrzeugtypen, ab dem 7. Juli 2024 ist das dann auch für alle Neufahrzeuge Vorschrift.

Strengere Regeln für Förderung von Plug-In-Hybriden: Ab dem 1. Oktober 2022 erhalten Käuferinnen und Käufer eines Plug-In-Hybrids nur noch eine Förderung vom Staat, sofern das Fahrzeug über eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern verfügt. Bislang musste entweder die Mindestreichweite von 40 Kilometern gegeben sein oder das CO2-Kriterium, das einen maximalen CO2-Austoß von 50 Gramm CO2 auf einen Kilometer vorschreibt. Letzteres fällt nun als Förderkriterium weg.

Ältere Führerscheine werden ungültig: Wer zwischen 1953 und 1958 geboren wurde und einen Führerschein besitzt, der vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, muss diesen zügig umtauschen. Die Umtauschfrist läuft zum 19. Januar 2022 aus. Die Jahrgänge 1959 bis 1964 haben noch ein Jahr länger Zeit.

Hintergrund ist, dass der moderne Scheckkarten-Führerschein im Vergleich zu den rosafarbenen oder grauen „Lappen“ als fälschungssicherer gilt. Wird der Führerschein nicht rechtzeitig getauscht, kann in einer Polizeikontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro fällig werden. TA

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29.12.2021, 01:00 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 29.12.2021, 01:00 Uhr

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