Kinder dürfen auf Radwege

Die novellierte Straßenverkehrsordnung hat neue Regeln für Radfahrer

Die im Dezember novellierte Straßenverkehrsordnung brachte neue Regeln für Radfahrer. Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC) kritisiert das Fehlen einer familienfreundlichen Infrastruktur.

15.03.2017

Nach der neuen Regelung dürfen Kinder Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Bild: milosducati - Fotolia

Nach der neuen Regelung dürfen Kinder Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Bild: milosducati - Fotolia

ADFC-Bundesgeschäftsführer Burkhard Stork sagt: „Es ist kein Wunder, dass immer mehr Elterntaxis Schul- und Kitazufahrten verstopfen und damit zum Problem werden. Diese Eltern fühlen sich außerhalb des Autos nicht mehr sicher – das muss die Verkehrspolitik dringend ändern! Wir brauchen intuitiv verständliche, durchgängige Radverkehrsnetze.“ Folgende Änderungen treten in Kraft:

Kinder dürfen auf Radwegen fahren: Kinder bis zum achten Lebensjahr mussten bisher immer auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden war. Diese Regelung führte häufig zu praktischen Problemen, da radelnde Eltern ihre kleineren Kinder nicht auf dem Gehweg begleiten durften. Nach der neuen Regelung dürfen Kinder Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie weiterhin nicht benutzen. Beim Fahren auf dem Gehweg darf sie nun eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson begleiten. Auf Fußgänger müssen natürlich beide besondere Rücksicht nehmen. Stork: „Als Autofahrer muss man so gut wie nicht nachdenken, wo man fahren darf und wo nicht. Radfahrer müssen sehr gute StVO-Kenntnisse haben – und sich dann noch an jeder Kreuzung ihren Weg neu suchen.“

Tempo 30 kann leichter angeordnet werden: Kommunen können Tempo 30 künftig im Umfeld von Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen ohne komplizierten Nachweis einer Gefahrenlage anordnen. Der ADFC fordert Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts.

Sonderzeichen „E-Bikes frei“: Auf Radwegen dürfen bisher Fahrräder und Pedelecs, die bis 25 km/h unterstützen, fahren. Ab sofort sollen geeignete Radwege auch für „E-Bikes“ freigegeben werden können. S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen, sind laut Bundesverkehrsministerium damit ausdrücklich nicht gemeint. Somit betrifft die Neuregelung ausschließlich die selten anzutreffenden E-Mopeds und E-Scooter, die ebenfalls nicht schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren.

Fußgängerampel gilt nicht für Radfahrer: Am 1. Januar 2017 tritt darüber hinaus eine weitere Änderung in Kraft: Fußgängerampeln regeln nicht mehr zugleich den Radverkehr. Radfahrer auf der Fahrbahn richten sich wie zuvor nach der Fahrbahnampel. Radfahrer auf dem Radweg richten sich nach der Fahrradampel, so vorhanden. Ist keine Fahrradampel eingerichtet, gilt die Fahrbahnampel. Kommunen haben häufig den einfachen Weg gewählt, aus Fußgängerampeln kombinierte Fußgänger- und Radfahrerampeln zu machen. fk

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15.03.2017, 01:00 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 15.03.2017, 01:00 Uhr

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