Zeit bis Ende Oktober

Eigentümer müssen eine Steuererklärung für Grundstücke abgeben

Jetzt geht es los: Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können ihre Grundsteuererklärung abgeben. Dafür haben sie bis Ende Oktober Zeit. Finanzstaatssekretärin Gisela Splett: „Die Grundsteuerreform ist ein Großprojekt.“

06.07.2022

Grundstückseigentümer sind gefragt, denn die Grundsteuererklärung steht an. In die Berechnung fließen Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ein. Archivbild: Karl-Heinz Kuball

Grundstückseigentümer sind gefragt, denn die Grundsteuererklärung steht an. In die Berechnung fließen Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ein. Archivbild: Karl-Heinz Kuball

Seit diesem Juli können Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken ihre Grundsteuererklärung abgeben. Bis Ende Oktober 2022 haben sie dafür Zeit. Wichtige Informationen zur Erklärungsabgabe haben die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer in einem Informationsschreiben erhalten.

Zusammen mit den Daten, die auf der landeseigenen Internetseite zur Verfügung gestellt werden, kann die Grundsteuererklärung damit schnell und einfach ausgefüllt werden. Die Abgabe ist verpflichtend: Die Erklärungen bilden die Grundlage für die Grundsteuerreform.

Finanzstaatssekretärin Gisela Splett: „Die Reform der Grundsteuer ist ein Großprojekt. Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen arbeiten seit Monaten engagiert daran. Bei einer solch umfassenden Reform wird vermutlich trotzdem nicht alles reibungslos laufen. Jedoch ist es uns wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger so wenig Aufwand wie möglich damit haben. Deshalb müssen in Baden-Württemberg vergleichsweise wenig Angaben bei der Grundsteuererklärung gemacht werden.“

Die Erklärung ist elektronisch einzureichen. Das geht zum Beispiel über ELSTER. Auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de wird dazu seit dem 1. Juli 2022 eine Schritt-für-Schritt-Anleitung bereitgestellt. In Ausnahmefällen können jedoch auch Papiervordrucke genutzt werden. Diese gibt es seit dem 1. Juli 2022 in den Finanzämtern vor Ort.

Für die Grundsteuer B sind unter anderem die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert in die Erklärung einzutragen. Beide Werte können über die zentrale Internetseite abgerufen werden. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen der Kommunen geliefert.

Falls es dabei zu Verzögerungen kommen sollte, empfiehlt es sich, die Internetseite zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufzurufen. Sollten die Bodenrichtwerte nicht bis Ende Oktober vorliegen, müssen Eigentümer keine Nachteile befürchten. Darüber hinaus kann auch die zuständige Gemeinde über den Bodenrichtwert Auskunft geben. Die Grundstücksfläche steht außerdem im Grundbuch und im Kaufvertrag.

Die Reform der Grundsteuer wurde bundesweit wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Daher werden alle Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) neu bewertet. Baden-Württemberg hat dafür im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Erstmals erhoben wird die neue Grundsteuer im Jahr 2025. TA

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06.07.2022, 01:00 Uhr
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zuletzt aktualisiert: 06.07.2022, 01:00 Uhr

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