Präsenz bleibt Pflicht

Nur kranke Schüler müssen nicht in das Klassenzimmer

Trotz steigender Inzidenzen müssen Schüler im Klassenzimmer erscheinen. Wie bei der Maskenpflicht im Unterricht können Ausnahmen nur medizinisch begründet werden.

12.01.2022

Die Befreiung von der Maskenpflicht im Unterricht ist nur aus medizinischen Gründen und mit einem entsprechenden Attest möglich. Bild: ©wernerimages - stock.adobe.com

Die Befreiung von der Maskenpflicht im Unterricht ist nur aus medizinischen Gründen und mit einem entsprechenden Attest möglich. Bild: ©wernerimages - stock.adobe.com

Zu Beginn der Corona-Pandemie konnten Eltern in Baden-Württemberg selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder in die Schule schicken oder aus Angst vor möglichen Infektionen mit dem Virus lieber zu Hause lassen. Dass es vor dem Hintergrund der Bedrohung ungeimpfter Jugendlicher durch die Omikron-Variante wieder diese Wahlfreiheit geben wird, kann Stefan Meißner zwar nicht ausschließen. „Doch alle Bemühungen zielen darauf ab, den Präsenzunterricht so lange wie möglich zu erhalten“, erklärt der Pressesprecher für Schule und Bildung am Regierungspräsidium Tübingen.

Derzeit können Schüler nur mit einer Krankmeldung vom Präsenzunterricht befreit werden. Bei längerer Abwesenheit kann die Schule ein Attest verlangen. Gemäß der aktuellen Verordnung aus dem Kultusministerium ist die Befreiung vom Präsenzunterricht auch möglich, wenn mit einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass bei einer Corona-Infektion „mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf“ für den Schüler oder Personen in seinem häuslichen Umfeld zu rechnen ist.

Auch für die Befreiung von der Maskenpflicht im Unterricht ist ein Attest notwendig. Daraus muss laut Meißner ersichtlich sein, dass die Maske zu „außerordentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ führen würde, weil der Schüler beispielsweise unter einer Lungenkrankheit leidet. Erfüllt ein Attest dieses Kriterium nicht, dürfen die betreffenden Schüler die Schule ohne Maske nicht betreten und können der gesetzlichen Schulpflicht in diesem Fall nicht nachkommen. Deshalb wurden im Regierungsbezirk auch schon Bußgelder verhängt, die sich nach der Beobachtung von Stefan Meißner in der Regel zwischen 50 und 200 Euro bewegen. Stefan Zibulla

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Erstellt:
12.01.2022, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 45sec
zuletzt aktualisiert: 12.01.2022, 01:00 Uhr

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